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BGH, 15.05.1997 - 5 StR 205/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zäsur durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Vorteil oder Nachteil für den Angeklagten durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Umfang der tatrichterlichen Würdigung bei der Gesamtstrafenbildung - Straffestsetzung bei erneuter Strafbarkeit des Täters nach ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83
Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …
Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 205/97
Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83];… BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). - BGH, 27.04.1993 - 1 StR 131/93
Auswirkung einer nicht genau festzustellenden Tatzeit auf die Bildung einer …
Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 205/97
Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH MDR 1993, 1038). - BGH, 24.11.1988 - 1 StR 566/88
Geltung der Regeln für die Gesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung …
Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 205/97
Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4).
- BGH, 13.10.1998 - 4 StR 485/98
Nachträgliche Gesamstrafenbildung
Hat sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 - 5 StR 205/97 und vom 28. Juli 1998 - 4 StR 259/98). - BGH, 28.07.1998 - 4 StR 259/98
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung ; Zäsurwirkung durch vorangegangene Urteile
Hat sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 205/97).